Finanzielle Unterstützung durch den IVF-Fonds erhalten
Kurz & knapp
Paare können vom IVF-Fonds finanzielle Unterstützung in Höhe von 70 % der Kosten für ihre Kinderwunschbehandlung erhalten.
- Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind
- Es werden höchstens 4 Versuche mitfinanziert (es gibt jedoch Ausnahmen)
- Nur bestimmte Behandlungen werden mitfinanziert
- Ein festgelegtes Vorgehen muss eingehalten werden
- 30 % der Kosten muss das behandelte Paar selbst tragen
Unsere Private Kinderwunsch-Clinic Dr. Zech ist eine Vertragskrankenanstalt des IVF-Fonds und rechnet die Kosten der Mitfinanzierung direkt mit diesem ab.
Der IVF-Fonds wurde im Jänner 2000 vom Bundesministerium für die Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet. Er soll betroffene Kinderwunsch-Paare finanziell entlasten, indem er 70% der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (IVF, ICSI) bei entsprechenden Voraussetzungen (siehe unten) übernimmt. Somit muss nur mehr ein 30%iger Selbstbehalt vom betroffenen Paar übernommen werden.
Die Mittel des IVF-Fonds werden durch Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, von gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und privaten Versicherungsunternehmen aufgebracht. Von den 70% der Kostenübernahme trägt die Krankenversicherungsanstalt des Patienten 17,5%.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IVF-Fonds:
Es müssen folgende Bedingungen erfüllt werden, damit Anspruch auf Kostentragung besteht (laut § 2 Abs. 2 des IVF-Fonds-Gesetzes):
- Altersgrenzen: die Frau darf das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr (Geburtstag) noch nicht vollendet haben. Wenn während einem Versuch von einem der beiden Partner die Altersgrenze erreicht wird, kann die laufende Behandlung dennoch auf Fondskosten abgeschlossen werden.
- Vorliegen einer medizinischen Indikation: entweder eine Sterilität/Fruchtbarkeitsstörung der Frau (z. B. Endometriose, Polyzystisches Ovar, beidseitig undurchlässige Eileiter) und/oder beim Mann (schlechte Samenqualität, Querschnittslähmung) nachweisbar sein
- das Paar muss in aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft sein (=Notariatsakt erforderlich)
- seit 1. Jänner 2015 sind auch gleichgeschlechtliche Paare anspruchsberechtigt, wenn die Frau, die beabsichtigt, das Kind auszutragen, eine medizinische Indikation hat und alle übrigen IVF-Fondskriterien erfüllt sind
- einer der beiden Partner muss seinen Hauptwohnsitz in Österreich haben (aktueller Meldezettel erforderlich)
- für beide Partner muss ein Nachweis über die Leistungszuständigkeit der Krankenversicherung1 vorgelegt werden
- erfülltes Staatsbürgerschaftserfordernis2
1 Krankenversicherung, entweder
- gesetzliche Krankenversicherung (Versicherungsdatenauszüge erforderlich)
- Krankenfürsorgeeinrichtung
- Private österreichische Krankenversicherung (Gruppenversicherung § 5 GSVG „opting-out“) oder
- Private (idR ausländische) Krankenversicherung (bei Nachweis des Einverständnisses zur Übernahme der anteilsmäßigen Kosten von 17,5%).
Personen, die im EU-Ausland bzw. in der Schweiz über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, haben ein von ihrer jeweiligen Versicherung ausgestelltes Formblatt S 1 (früher E 106) bei Wohnort in Österreich bzw. S 2 (früher E 112) bei Wohnort im EU/EWR-Ausland vorzulegen. Durch die Ausstellung der genannten Formblätter ist gewährleistet, dass seitens der Krankenversicherungsträger die Kosten für die IVF-Behandlung übernommen werden.
In den Fällen, in denen Krankenversicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme ausstellen, kann – sofern alle anderen Anspruchsvoraussetzungen für beide PartnerInnen des Paares vorliegen – jener Kostenanteil nach Prüfung und Zustimmung durch den IVF-Fonds vom Paar übernommen werden. Diese Zustimmung ist vor Beginn eines Versuches einzuholen.
2 Staatsbürgerschaftserfordernis: Anspruch auf Kostentragung besteht für:
- Österreichische StaatsbürgerInnen
- StaatsbürgerInnen eines EWR-Mitgliedsstaates
- StaatsbürgerInnen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), I Nr. 100/2005, verfügen
- Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
- Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §55 Abs. 1 und §56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und
- Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005, die über ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht verfügen.
Wieviele Versuche werden mitfinanziert?
Es werden grundsätzlich höchstens 4 Versuche pro Paar finanziert. Die Limitierung der Kostenübernahme auf vier Versuche ergibt sich aus den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft anzunehmenden realistischen Erfolgsaussichten.
Als Versuch gilt
- ein kompletter Behandlungszyklus vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Behandlung durch das IVF-Zentrum (erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln bei der Frau) bis zum Nachweis einer eingetretenen Schwangerschaft bzw. nicht eingetretenen Schwangerschaft nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes
- jeder Behandlungszyklus, bei dem von einem früheren abgeschlossenen Versuch aufbewahrte, kryokonservierte Embryonen verwendet werden
- ein mangels Erfolges abgebrochener Behandlungszyklus. Wenn ein Versuch aus medizinischen Gründen nach der Eizellentnahme abgebrochen werden muss und dabei gewonnene kryokonservierte (tiefgefrorene) Embryonen im nachfolgenden Behandlungszyklus verwendet werden, gilt dies nur als ein Versuch
Ausnahme: Unterstützung für mehr als vier Versuche
Die Kostenübernahme für mehr als vier Versuche setzt voraus, dass zumindest eine Schwangerschaft durch Methoden der IVF erfolgreich herbeigeführt werden konnte. Vier weitere Versuche werden mitfinanziert, wenn
- einer der Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft nach den Kriterien des IVF-Fonds-Gesetzes (positive Herzaktion ab der 5. Woche nach Embryotransfer) herbeigeführt wurde
- bei einem der vier Versuche ein Abort nach einer Schwangerschaft mit Herzaktivität eingetreten ist
- es zu einer Eileiterschwangerschaft gekommen ist
- eine Schwangerschaft durch einen nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande kam.
Tritt einer der oben genannten Fälle ein, lebt ab diesem Versuch der volle Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für vier Versuche wieder auf.
Wofür wird Unterstützung gewährt?
✓ In-vitro-Fertilisation (IVF)
✓ Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
✓ Kryoversuch
✓ Gewinnung von Samenzellen aus dem Hoden (TESE)
✓ Gewinnung von Samenzellen aus dem Nebenhoden (MESA/PESA/TESA)
X Bereitstellung von Spendersamen / Spenderinneneizellen
X Behandlung nach Sterilisation auf eigenem Wunsch von Mann oder Frau (es gibt jedoch eine Ausnahme, siehe weiter unten)
X Insemination
Nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes werden aus öffentlichen Mitteln Kosten für die Anwendung von Methoden der In-vitro-Fertilisation übernommen. Insbesondere handelt es sich dabei um Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, bei denen eine Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau mit nachfolgender Einbringung der befruchteten Eizellen in die Gebärmutter der Frau erfolgt.
Bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) werden nach einer hormonellen Stimulationsbehandlung herangereifte Eizellen aus dem Eierstock entnommen und mit dem Samen des Partners vermischt. Nach erfolgter Befruchtung werden die dadurch gewonnenen Embryonen wieder in die Gebärmutter der Frau eingebracht, wo sie sich einnisten können.
Bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) erfolgt die Befruchtung durch direkte Injektion einer Samenzelle in eine entnommene Eizelle.
Bei der der Durchführung von IVF- und ICSI-Behandlungen ist besonders zu beachten, dass sie häufiger zu Zwillings- und Drillings-Schwangerschaften führen. Mehrlingsschwangerschaften sind aber mit einem erhöhten gesundheitlichen Risiko für Mutter und Kind verbunden, insbesondere kommt es auch häufiger zu Fehl- und Frühgeburten. Es soll daher nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung möglichst nur ein Embryo (Single Embryo Transfer) in die Gebärmutter der Frau eingesetzt werden. Mit steigendem Lebensalter der Frau und in Abhängigkeit von anderen medizinischen Faktoren kann es jedoch manchmal auch empfehlenswert sein, zwei Embryonen zu transferieren.
Werden mehr Embryonen befruchtet, als bei einem Versuch in die Gebärmutter der Frau rücktransferiert werden sollen, können diese tiefgefroren werden und für einen späteren Versuch (Kryoversuch) aufbewahrt werden.
Wenn keine ausreichende Menge an Samenzellen vorhanden ist, kann manchmal auch die Gewinnung von Samenzellen aus dem Hoden (TESE) oder Nebenhoden (MESA/PESA/TESA) erforderlich sein.
Es werden somit anteilige Kosten für die Durchführung von IVF,ICSI und Kryoversuchen sowie gegebenenfalls von MESA und TESE übernommen.
In seltenen Fällen kann die Anwendung von Spendersamen oder Eizellspende erforderlich sein. Die Kosten für die Bereitstellung von Spendersamen oder Spenderinneneizellen können seitens des IVF-Fonds NICHT mitfinanziert werden.
Besteht jedoch gleichzeitig bei mindestens einer/einem der beiden PartnerInnen eine medizinische Indikation nach dem IVF-Fonds-Gesetz, so werden die Kosten einer erforderlichen IVF-bzw. ICSI-Behandlung anteilig übernommen.
Kein Anspruch auf Mitfinanzierung besteht bei Sterilität auf Grund einer vorhergehenden, auf eigenen Wunsch durchgeführten Sterilisation des Mannes oder der Frau. Anspruch besteht dennoch, wenn beim Partner/bei der Partnerin eine anspruchsbegründende Indikation vorliegt und wenn eine Sterilisation nachweislich aus medizinischen Gründen durchgeführt wurde.
Die Durchführung von Inseminationen (Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau) fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.
Wie ist die Vorgangsweise für Paare mit Anspruch auf Mitfinanzierung?
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Medizinisch gesichterte Indikation feststellen lassen
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Das IVF-Zentrum stellt fest, ob gesetzlich erforderliche Diagnose & weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind
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Falls die Krankenversicherung keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme ausstellt: Einholen der Zustimmung des IVF-Fonds, dass das Paar die Kosten übernehmen darf
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Abschluss eines Behandlungsvertrags zwischen dem IVF-Zentrum und dem behandelten Paar (Abrechnung erfolgt dann über das Zentrum)
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Meldung an das behandelnde IVF-Zentrum jeweils innerhalb von 3 Monaten, wenn das Ergebnis eines Versuchs vorliegt oder eine Geburt stattgefunden hat
Vor Beginn einer Behandlung gemäß dem IVF-Fonds-Gesetz muss das Vorliegen einer medizinisch gesicherten Indikation eindeutig feststehen. Vom IVF-Zentrum wird festgestellt, ob eine den Bestimmungen des IVF-Fonds- Gesetzes entsprechende Diagnose der Sterilität bei der Frau und/oder beim Mann vorliegt und auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch den IVF-Fonds erfüllt sind. Im Anschluss wird zwischen dem IVF-Zentrum und dem Paar ein Behandlungsvertrag geschlossen. Das behandelte Paar ist dann ausschließlich zur Leistung des 30%igen Selbstbehaltes verpflichtet, die übrigen Kosten werden direkt von der Vertragskrankenanstalt mit dem Fonds abgerechnet. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine individuellen Antragstellungen an den Fonds erforderlich sind! Eine Ausnahme bilden jene Fälle, in denen Krankenversicherungsunternehmen keine Einverständniserklärung zur Kostenübernahme ausstellen.
Mit der Durchführung eines IVF-Fonds-Versuches verpflichtet sich das Paar auch, der Vertragskrankenanstalt (Private Kinderwunsch-Clinic Dr. J. Zech), die den Fonds-Versuch durchgeführt hat, das Ergebnis des Versuchs sowie eine allfällige Geburt jeweils binnen drei Monaten zu melden. Unterbleibt diese Meldung sind dem IVF-Fonds die anteilsmäßig bezahlten Kosten zurückzuerstatten.
Eine Selbstfinanzierung der Behandlung mit nachträglicher Einreichung um Kostenrückerstattung beim Fonds ist nicht möglich.
Welche Kosten fallen an?
Behandelte Kinderwunsch-Paare mit finanzieller Unterstützung aus dem IVF-Fonds müssen 30% der Behandlungskosten selbst tragen. Eine aktuelle Preisliste für die Kinderwunschbehandlung von IVF-Fondspatienten finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu den Kosten für künstliche Befruchtung.
Preisliste für IVF-Fondspatienten