Rechtlicher Rahmen


Künstliche Befruchtung“ ist ein allgemeiner Ausdruck, der auf unterschiedliche medizinische Verfahren in der Fortpflanzungsmedizin angewandt wird. Alle Verfahren werden nur dann angewandt, wenn eine natürliche Fortpflanzung nicht möglich ist. Welches Verfahren am sinnvollsten ist, hängt von den persönlichen Gegebenheiten ab. Außerdem müssen in jedem Fall die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.


Zu den Behandlungen

Das Fortpflanzungsmedizingesetz von 1992

Am 1. Juli 1992 ist das so genannte Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in Österreich in Kraft getreten. In diesem Gesetz sind sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung geregelt. Seither ist es also auch bei uns rechtlich möglich, im Rahmen vorgegebener medizinischer Verfahren (mit Ausnahme der Eizellenspende) eine Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr herbeizuführen.

Für die notwendige rechtliche Beratung der betroffenen Paare der Privaten Kinderwunsch-Clinic von Dr. Josef Zech steht neben anderen auch der öffentliche Notar Dr. Martin Stauder zur Verfügung.

Rechtliche Zustimmung des Paares ist für die Behandlung notwendig

Wenn zwei Lebensgefährten die Hilfe eines Arztes zur Erfüllung ihres Kinderwunsches in Anspruch nehmen wollen, sieht das Gesetz vor, dass die zukünftigen Eltern eingehend über die Folgen ihrer Zustimmung, sowie die besonderen Rechtswirkungen zu belehren sind“, erklärt Notar Dr. Stauder. Um die Behandlung durchführen zu dürfen, muss dem Arzt in Österreich die Zustimmung der Lebensgefährten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsaktes vorliegen. Bei Ehegatten bedarf es nur einer schriftlichen Zustimmungserklärung ohne Beziehung eines Notars. Wenn allerdings der Samen eines Dritten (also bei einer Samenspende) verwendet wird, müssen die Ehegatten über bestimmte Rechtsfolgen belehrt werden.

 

Ein Beispiel aus der Praxis

Wie wichtig das Vorliegen des Notariatsaktes sein kann, hat der Fall eines österreichischen Ehepaares gezeigt, das für die künstliche Befruchtung durch den Samen eines Dritten zu einem Frauenarzt nach München gefahren ist und keinen Notariatsakt (der in Deutschland auch nicht erforderlich ist) errichtet hat“, berichtet Dr. Stauder von einem Beispiel. Der Oberste Gerichtshof habe hierzu in einem Streitfall zwischen Kindesmutter und Ehemann in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 Folgendes entschieden: Das geborene Kind gelte als „vaterlos“ und aus nicht ehelicher Abstammung, weil der gesetzlich zwingend vorgesehene Notariatsakt nicht errichtet worden war.

 

Die aktuelle Forschung beeinflusst die Rechtsprechung

Das Thema Fortpflanzungsmedizin wird aufgrund der Rechtsprechung und aufgrund neuer Forschungsergebnisse immer wieder aktuell werden. Dazu der Notar: „Wichtig erscheint mir bei Besprechungen über Gesetzesänderungen einerseits ethische Fragen und Zweifel offen zu diskutieren, andererseits geht es aber auch darum, dass sich der Gesetzgeber neuen wissenschaftlichen Methoden öffnet und diese zulässt, soweit diese fundiert erprobt wurden und tauglich sind. Damit würde die Gesetzgebung den berechtigten Wunsch der Bevölkerung nach Fortpflanzung noch besser unterstützen.